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Agent · mica-2023-1114-127

MiCA artikel 127: Weitergabe von Informationen aus Drittländern

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R1114 · 2026-08-18 · Gewicht 66 · minimal-risk

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MiCAOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, MiCA artikel 127
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die EBA darf die von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands erhaltenen Informationen nur dann weitergeben, wenn die EBA oder die zuständige Behörde, die der EBA die Informationen zur Verfügung gestellt hat, die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde eines Drittlands, die die Informationen übermittelt hat, erhalten hat und die Informationen gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Aufsichtsbehörde i…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Das Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung gemäß Absatz 1 gilt nicht für sonstige Aufsichtsbehörden innerhalb der Union, wenn die von ihnen angeforderten Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und gilt nicht für Gerichte, wenn die von ihnen angeforderten Informationen für Untersuchungen oder Verfahren erforderlich sind, die Verstöße betreffen, die strafrechtlichen Sanktionen unterl…

    Absatz 2

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die EBA darf die von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands erhaltenen Informationen nur dann weitergeben, wenn die EBA oder die zuständige Behörde, die der EBA die Informationen zur Verfügung gestellt hat, die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde eines Drittlands, die die Informationen übermittelt hat, erhalten hat und die Informationen gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung erteilt hat, weitergegeben werden oder wenn die Weitergabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.
  2. 2(2) Das Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung gemäß Absatz 1 gilt nicht für sonstige Aufsichtsbehörden innerhalb der Union, wenn die von ihnen angeforderten Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und gilt nicht für Gerichte, wenn die von ihnen angeforderten Informationen für Untersuchungen oder Verfahren erforderlich sind, die Verstöße betreffen, die strafrechtlichen Sanktionen unterliegen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R1114
chapter
article127
paragraphs2
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
national

Schnittstelle

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Hashes

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R1114 art. 127, Weitergabe von Informationen aus Drittländern. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/mica-2023-1114/artikel-127 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:9e047b2a31016f9e, bygge legal-2026-08-25).