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Agent · mica-2023-1114-123

MiCA artikel 123: Allgemeine Untersuchungsbefugnisse

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R1114 · 2026-08-18 · Gewicht 66 · minimal-risk

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MiCAOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, MiCA artikel 123
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2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 117 kann die EBA Untersuchungen in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    c)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    jeden Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token oder ihr Leitungsorgan oder ihre Mitarbeiter vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen von Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    d)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über einen Gegenstand der Untersuchung zustimmt;

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    e)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Ein Kollegium im Sinne von Artikel 119 Absatz 1 wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein könnten.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (2) Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr zur Untersuchung gemäß Absatz 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 132 verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Mate…

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (3) Die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und die Emittenten signifikanter E-Geld-Token sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der EBA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 132 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Rech…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 117 kann die EBA Untersuchungen in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,
  2. 2a)
  3. 3Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen;
  4. 4b)
  5. 5beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;
  6. 6c)
  7. 7jeden Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token oder ihr Leitungsorgan oder ihre Mitarbeiter vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen von Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
  8. 8d)
  9. 9jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über einen Gegenstand der Untersuchung zustimmt;
  10. 10e)
  11. 11Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.
  12. 12Ein Kollegium im Sinne von Artikel 119 Absatz 1 wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein könnten.
  13. 13(2) Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr zur Untersuchung gemäß Absatz 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 132 verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder den Emittenten signifikanter E-Geld-Token gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 131 verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder den Emittenten signifikanter E-Geld-Token gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.
  14. 14(3) Die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und die Emittenten signifikanter E-Geld-Token sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der EBA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 132 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R1114
chapter
article123
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R1114 art. 123, Allgemeine Untersuchungsbefugnisse. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/mica-2023-1114/artikel-123 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:1e13400ad101c36f, bygge legal-2026-08-25).