Agent · mica-2023-1114-117
MiCA artikel 117: Aufsichtsaufgaben der EBA in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R1114 · 2026-08-18 · Gewicht 66 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, MiCA artikel 117
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does MiCA Article 117 require, and what outcome does the rule tree give?
MiCA Article 117 is tested here by a deterministic rule tree of 13 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32023R1114. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
MiCA Article 117Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token nach Artikel 43 oder Artikel 44 als signifikant eingestuft, wird die Tätigkeit des Emittenten des betreffenden vermögenswertereferenzierten Token von der EBA beaufsichtigt.
- Paragraph 2 applies. Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden die in den Artikeln 22 bis 25, 29, 33, in Artikel 34 Absätze 7 und 12, Artikel 35 Absätze 3 und 5, Artikel 36 Absatz 10 und in den Artikeln 41, 42, 46 und 47 vorgesehenen Befugnisse der zuständigen Behörden bei Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token von der EBA ausgeübt.
- Paragraph 3 applies. (2) Erbringt ein Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auch Kryptowerte-Dienstleistungen oder gibt er Kryptowerte aus, die keine signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sind, so werden diese Dienstleistungen und Tätigkeiten weiterhin von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token nach Artikel 43 oder Artikel 44 als signifikant eingestuft, wird die Tätigkeit des Emittenten des betreffenden vermögenswertereferenzierten Token von der EBA beaufsichtigt.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden die in den Artikeln 22 bis 25, 29, 33, in Artikel 34 Absätze 7 und 12, Artikel 35 Absätze 3 und 5, Artikel 36 Absatz 10 und in den Artikeln 41, 42, 46 und 47 vorgesehenen Befugnisse der zuständigen Behörden bei Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token von der EBA ausgeübt.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(2) Erbringt ein Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auch Kryptowerte-Dienstleistungen oder gibt er Kryptowerte aus, die keine signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sind, so werden diese Dienstleistungen und Tätigkeiten weiterhin von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(3) Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 43 als signifikant eingestuft, führt die EBA eine aufsichtliche Neubewertung durch, um sicherzustellen, dass der Emittent die Anforderungen des Titels III erfüllt.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(4) Wurde ein von einem E-Geld-Institut ausgegebener E-Geld-Token nach den Artikeln 56 oder 57 als signifikant eingestuft, so beaufsichtigt die EBA die Einhaltung der Artikel 55 und 58 durch den Emittenten des betreffenden signifikanten E-Geld-Token.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Für die Zwecke der Beaufsichtigung der Einhaltung der Artikel 55 und 58 übt die EBA die Befugnisse der zuständigen Behörden aus, die diesen in Bezug auf E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, durch die Artikel 22 und 23, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 35 Absätze 3 und 5, Artikel 36 Absatz 10, und die Artikel 46 und 47 übertragen wurden.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(5) Die EBA übt ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 4 in enger Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden aus, die mit der Beaufsichtigung des Emittenten betraut sind, insbesondere
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
a)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
der Aufsichtsbehörde, einschließlich der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, soweit zutreffend,
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
b)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
den nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG zuständigen Behörden, soweit zutreffend, und
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
c)
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
den in Artikel 20 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden.
Absatz 13
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token nach Artikel 43 oder Artikel 44 als signifikant eingestuft, wird die Tätigkeit des Emittenten des betreffenden vermögenswertereferenzierten Token von der EBA beaufsichtigt.
- 2Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden die in den Artikeln 22 bis 25, 29, 33, in Artikel 34 Absätze 7 und 12, Artikel 35 Absätze 3 und 5, Artikel 36 Absatz 10 und in den Artikeln 41, 42, 46 und 47 vorgesehenen Befugnisse der zuständigen Behörden bei Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token von der EBA ausgeübt.
- 3(2) Erbringt ein Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auch Kryptowerte-Dienstleistungen oder gibt er Kryptowerte aus, die keine signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sind, so werden diese Dienstleistungen und Tätigkeiten weiterhin von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt.
- 4(3) Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 43 als signifikant eingestuft, führt die EBA eine aufsichtliche Neubewertung durch, um sicherzustellen, dass der Emittent die Anforderungen des Titels III erfüllt.
- 5(4) Wurde ein von einem E-Geld-Institut ausgegebener E-Geld-Token nach den Artikeln 56 oder 57 als signifikant eingestuft, so beaufsichtigt die EBA die Einhaltung der Artikel 55 und 58 durch den Emittenten des betreffenden signifikanten E-Geld-Token.
- 6Für die Zwecke der Beaufsichtigung der Einhaltung der Artikel 55 und 58 übt die EBA die Befugnisse der zuständigen Behörden aus, die diesen in Bezug auf E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, durch die Artikel 22 und 23, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 35 Absätze 3 und 5, Artikel 36 Absatz 10, und die Artikel 46 und 47 übertragen wurden.
- 7(5) Die EBA übt ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 4 in enger Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden aus, die mit der Beaufsichtigung des Emittenten betraut sind, insbesondere
- 8a)
- 9der Aufsichtsbehörde, einschließlich der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, soweit zutreffend,
- 10b)
- 11den nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG zuständigen Behörden, soweit zutreffend, und
- 12c)
- 13den in Artikel 20 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R1114 art. 117, Aufsichtsaufgaben der EBA in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/mica-2023-1114/artikel-117 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:8cc9e2ca1037b459, bygge legal-2026-08-25).