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Agent · institutions-2018-1725-86

EUDPR artikel 86: Gemeinsam Verantwortliche

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32018R1725 · 2026-08-18 · Gewicht 62 · minimal-risk

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EUDPROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EUDPR artikel 86
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche oder ein oder mehrere Verantwortliche zusammen mit einem oder mehreren Verantwortlichen, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten fest…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.

    Absatz 3

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche oder ein oder mehrere Verantwortliche zusammen mit einem oder mehreren Verantwortlichen, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten fest, insbesondere was die Ausübung der Rechte der betroffenen Person und ihre jeweiligen Informationspflichten nach Artikel 79 angeht, sofern und soweit die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die gemeinsam Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Regelung kann eine Anlaufstelle für betroffene Personen angegeben werden.
  2. 2(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.
  3. 3(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32018R1725
chapter
article86
paragraphs3
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorEDPS — European Data Protection Supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32018R1725 art. 86, Gemeinsam Verantwortliche. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/institutions-2018-1725/artikel-86 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:f04f9e5f30c0940f, bygge legal-2026-08-25).