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Agent · institutions-2018-1725-78

EUDPR artikel 78: Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32018R1725 · 2026-08-18 · Gewicht 62 · minimal-risk

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EUDPROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EUDPR artikel 78
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Der Verantwortliche trifft alle angemessenen Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß Artikel 79 sowie alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 80 bis 84 und 92, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Übermittlung der Informationen erfolgt in einer beliebigen geeigneten Form, wozu a…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Der Verantwortliche erleichtert die Ausübung der der betroffenen Person gemäß den Artikeln 79 bis 84 zustehenden Rechte.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Der Verantwortliche setzt die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Der Verantwortliche stellt die Informationen gemäß Artikel 79 sowie alle gemachten Mitteilungen und getroffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 80 bis 84 und 92 unentgeltlich zur Verfügung. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann sich der Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche h…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (5) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 80 oder 82 stellt, so kann er zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

    Absatz 5

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Der Verantwortliche trifft alle angemessenen Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß Artikel 79 sowie alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 80 bis 84 und 92, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Übermittlung der Informationen erfolgt in einer beliebigen geeigneten Form, wozu auch die elektronische Übermittlung zählt. Grundsätzlich übermittelt der Verantwortliche die Informationen in derselben Form, in der er den Antrag erhalten hat.
  2. 2(2) Der Verantwortliche erleichtert die Ausübung der der betroffenen Person gemäß den Artikeln 79 bis 84 zustehenden Rechte.
  3. 3(3) Der Verantwortliche setzt die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.
  4. 4(4) Der Verantwortliche stellt die Informationen gemäß Artikel 79 sowie alle gemachten Mitteilungen und getroffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 80 bis 84 und 92 unentgeltlich zur Verfügung. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann sich der Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
  5. 5(5) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 80 oder 82 stellt, so kann er zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32018R1725
chapter
article78
paragraphs5
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorEDPS — European Data Protection Supervisor
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32018R1725 art. 78, Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/institutions-2018-1725/artikel-78 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:d9c457da6d2a1dc8, bygge legal-2026-08-25).