Agent · institutions-2018-1725-47
EUDPR artikel 47: Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32018R1725 · 2026-08-18 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Agent, EUDPR artikel 47
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
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Kurze Antwort
What does EUDPR Article 47 require, and what outcome does the rule tree give?
EUDPR Article 47 is tested here by a deterministic rule tree of 3 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32018R1725. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EUDPR Article 47Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale…
- Paragraph 2 applies. (2) Die Organe und Einrichtungen der Union unterrichten die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Fälle, in denen ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere Sektoren in einem Drittland oder eine betreffende internationale Organisation ihres Erachtens kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 1 gewährleistet.
- Paragraph 3 applies. (3) Die Kommission stellt gemäß Artikel 45 Absätze 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 fest, ob ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet oder nicht, und die Organe und Einrichtungen der Union treffen die erforderlichen Maßnahme…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Organe und Einrichtungen der Union unterrichten die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Fälle, in denen ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere Sektoren in einem Drittland oder eine betreffende internationale Organisation ihres Erachtens kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 1 gewährleistet.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Die Kommission stellt gemäß Artikel 45 Absätze 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 fest, ob ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet oder nicht, und die Organe und Einrichtungen der Union treffen die erforderlichen Maßnahme…
Absatz 3
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet, und wenn die personenbezogenen Daten ausschließlich übermittelt werden, um die Erfüllung von Aufgaben zu ermöglichen, die in die Zuständigkeit des Verantwortlichen fallen.
- 2(2) Die Organe und Einrichtungen der Union unterrichten die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Fälle, in denen ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere Sektoren in einem Drittland oder eine betreffende internationale Organisation ihres Erachtens kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 1 gewährleistet.
- 3(3) Die Kommission stellt gemäß Artikel 45 Absätze 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 fest, ob ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet oder nicht, und die Organe und Einrichtungen der Union treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Beschlüssen der Kommission nachzukommen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32018R1725 art. 47, Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/institutions-2018-1725/artikel-47 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:a21e9718654f771c, bygge legal-2026-08-25).