Agent · institutions-2018-1725-42
EUDPR artikel 42: Legislative Konsultation
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32018R1725 · 2026-08-18 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, EUDPR artikel 42
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
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Kurze Antwort
What does EUDPR Article 42 require, and what outcome does the rule tree give?
EUDPR Article 42 is tested here by a deterministic rule tree of 4 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32018R1725. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EUDPR Article 42Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Nach der Annahme von Vorschlägen für einen Gesetzgebungsakt, für Empfehlungen oder Vorschläge an den Rat nach Artikel 218 AEUV sowie bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben, konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
- Paragraph 2 applies. (2) Ist ein Rechtsakt gemäß Absatz 1 für den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von besonderer Bedeutung, kann die Kommission auch den Europäischen Datenschutzausschuss konsultieren. In diesen Fällen koordinieren der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss ihre Arbeit im Hinblick auf eine gemeinsame Stellungnahme.
- Paragraph 3 applies. (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 eingeholte Rat wird innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Eingang des Ersuchens um Konsultation nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich erteilt. In dringenden Fällen oder wenn dies sonst geboten ist, kann die Kommission die Frist verkürzen.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Nach der Annahme von Vorschlägen für einen Gesetzgebungsakt, für Empfehlungen oder Vorschläge an den Rat nach Artikel 218 AEUV sowie bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben, konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Ist ein Rechtsakt gemäß Absatz 1 für den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von besonderer Bedeutung, kann die Kommission auch den Europäischen Datenschutzausschuss konsultieren. In diesen Fällen koordinieren der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss ihre Arbeit im Hinblick auf eine gemeinsame Stellungnahme.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 eingeholte Rat wird innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Eingang des Ersuchens um Konsultation nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich erteilt. In dringenden Fällen oder wenn dies sonst geboten ist, kann die Kommission die Frist verkürzen.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Kommission nach der Verordnung (EU) 2016/679 verpflichtet ist, den Europäischen Datenschutzausschuss zu konsultieren.
Absatz 4
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Nach der Annahme von Vorschlägen für einen Gesetzgebungsakt, für Empfehlungen oder Vorschläge an den Rat nach Artikel 218 AEUV sowie bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben, konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
- 2(2) Ist ein Rechtsakt gemäß Absatz 1 für den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von besonderer Bedeutung, kann die Kommission auch den Europäischen Datenschutzausschuss konsultieren. In diesen Fällen koordinieren der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss ihre Arbeit im Hinblick auf eine gemeinsame Stellungnahme.
- 3(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 eingeholte Rat wird innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Eingang des Ersuchens um Konsultation nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich erteilt. In dringenden Fällen oder wenn dies sonst geboten ist, kann die Kommission die Frist verkürzen.
- 4(4) Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Kommission nach der Verordnung (EU) 2016/679 verpflichtet ist, den Europäischen Datenschutzausschuss zu konsultieren.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32018R1725 art. 42, Legislative Konsultation. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/institutions-2018-1725/artikel-42 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:8cae927416d42a0d, bygge legal-2026-08-25).