AMLR, Artikel 90, SE

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Juli 2027 mit Ausnahme für in Artikel 3 Ziffer 3 Buchstaben n und o genannten Verpflichteten, für die sie ab dem 10. Juli 2029 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2024.

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, die die Verpflichteten bei ihrer Risikobewertung nach Artikel 10 und bei der Ermittlung des Umfangs der nach Artikel 20 anzuwendenden Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden zu berücksichtigen haben:

a)

Kundenrisikovariablen:

i)

geschäftliche oder berufliche Tätigkeit des Kunden und seines wirtschaftlichen Eigentümers,

ii)

Ruf des Kunden und seines wirtschaftlichen Eigentümers,

iii)

Art und Verhalten des Kunden und seines wirtschaftlichen Eigentümers,

iv)

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot