AMLR, Artikel 3, SE

Die folgenden Unternehmen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Verpflichtete:

1.

Kreditinstitute,

2.

Finanzinstitute,

3.

die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

a)

Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere natürliche oder juristische Person, einschließlich selbstständiger Angehöriger von rechtsberatenden Berufen wie Rechtsanwälten, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, — als wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet;

b)

Notare, Rechtsanwälte und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die eine der folgenden Handlungen betreffen:

i)

Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

ii)

Offizielle Quelle

Version: 34593130ada3105c

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Source: NovaCopilot