AMLR, Artikel 37, SE

(1) Abweichend von Artikel 36 sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und ähnliche Dienstleistungen erbringt, einschließlich Kryptowertetransfers, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden dazu verpflichtet,

a)

festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist,

b)

ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung einzuholen, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können,

c)

die Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Respondenzeinrichtung zu bewerten,

d)

vor Begründung der neuen Korrespondenzbankbeziehung das Einverständnis ihrer Führungsebene einzuholen,

e)

die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren,

f)

sich im Fall von Kryptowerte-Durchlaufkonten zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und in Bezug auf diese Kunden kontinuierliche Sorgfaltspflichten erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung auf deren Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden vorzulegen.

Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden, dokumentieren sie diese Entscheidung.

Offizielle Quelle

Version: 014a73112f0d0a4e

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Source: NovaCopilot