EUDPR, Artikel 95, NO

In den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder Kapitel 5 AEUV fallen, kann der Europäische Datenschutzbeauftragte bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnisse verpflichtet werden, die Geheimhaltung von gerichtlichen Ermittlungen und Strafverfahren im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten weitest gehend zu berücksichtigen.

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