EUDPR, Artikel 57, NO

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss der Europäische Datenschutzbeauftragte

a)

die Anwendung dieser Verordnung durch die Organe und Einrichtungen der Union überwachen und durchsetzen, mit Ausnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Gerichtshof im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit,

b)

die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder,

c)

die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren,

d)

auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte nach dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten,

e)

sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 67 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder eine Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,

f)

Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,

g)

Offizielle Quelle

Version: d71edb57a75bb979

SHA-256: sha256:d71edb57a75bb97921a3a93dc311bb10cef07b00583cba09e706d7af7201f4fd

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Source: NovaCopilot