EUDPR, Artikel 61, NO

Der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeitet mit den nationalen Aufsichtsbehörden und mit der gemäß Artikel 25 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates (19) eingesetzten gemeinsamen Aufsichtsbehörde zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, insbesondere indem sie einander sachdienliche Informationen bereitstellen, einander ersuchen, ihre Befugnisse auszuüben, und ihre jeweiligen Ersuchen beantworten.

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Source: NovaCopilot