EUDPR, Artikel 77, NO

(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung — einschließlich Profiling —, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt, ist verboten, es sei denn, sie ist nach dem Unionsrecht, dem der Verantwortliche unterliegt und das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bietet, zumindest das Recht auf persönliches Eingreifen seitens des Verantwortlichen, erlaubt.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dieses Artikels dürfen nicht auf den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 76 beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte, Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

(3) Profiling, das zur Folge hat, dass natürliche Personen auf der Grundlage von besonderen Datenkategorien nach Artikel 76 diskriminiert werden, ist nach dem Unionsrecht verboten.

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Source: NovaCopilot