EUDPR, Artikel 44, NO
(1) Die Organe und Einrichtungen der Union stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Die Organe und Einrichtungen der Union unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 45, indem sie die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
(3) Die Organe und Einrichtungen der Union stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung dieser Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
(4) Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
(5) Der Datenschutzbeauftragte und sein Personal sind nach Unionsrecht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
(6) Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(7) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter, der betreffende Personalausschuss sowie jede natürliche Person können den Datenschutzbeauftragten zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung zu Rate ziehen, ohne den Dienstweg einzuhalten. Niemand darf benachteiligt werden, weil er dem zuständigen Datenschutzbeauftragten eine Angelegenheit zur Kenntnis gebracht und einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung dargelegt hat.
(8) Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von drei bis fünf Jahren benannt und kann wiederernannt werden. Der Datenschutzbeauftragte kann von dem Organ oder der Einrichtung der Union, das beziehungsweise die ihn benannt hat, wenn er die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt und nur mit Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten seines Amtes enthoben werden.
(9) Nach seiner Benennung wird der Datenschutzbeauftragte durch das Organ oder die Einrichtung der Union, das beziehungsweise die ihn benannt hat, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eingetragen.
Version: de35a5ecc65895c3
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Source: NovaCopilot