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Agent · eidas-910-2014-36

eIDAS 2.0 artikel 36: Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32014R0910 · 2026-08-26 · Gewicht 80 · minimal-risk

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eIDAS 2.0Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, eIDAS 2.0 artikel 36
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-26Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    Es ist eindeutig dem Siegelersteller zugeordnet.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Es ermöglicht die Identifizierung des Siegelerstellers.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Es wird unter Verwendung von elektronischen Siegelerstellungsdaten erstellt, die der Siegelersteller mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner Kontrolle zum Erstellen elektronischer Siegel verwenden kann.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Es ist so mit den Daten, auf die es sich bezieht, verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (2) Bis zum 21. Mai 2026 führt die Kommission eine Bewertung durch, ob es erforderlich ist, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen eine Liste von Referenzstandards erstellt wird und gegebenenfalls Spezifikationen und Verfahren für fortgeschrittene elektronische Signaturen festgelegt werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Bei fortg…

    Absatz 5

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1Es ist eindeutig dem Siegelersteller zugeordnet.
  2. 2Es ermöglicht die Identifizierung des Siegelerstellers.
  3. 3Es wird unter Verwendung von elektronischen Siegelerstellungsdaten erstellt, die der Siegelersteller mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner Kontrolle zum Erstellen elektronischer Siegel verwenden kann.
  4. 4Es ist so mit den Daten, auf die es sich bezieht, verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
  5. 5(2) Bis zum 21. Mai 2026 führt die Kommission eine Bewertung durch, ob es erforderlich ist, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen eine Liste von Referenzstandards erstellt wird und gegebenenfalls Spezifikationen und Verfahren für fortgeschrittene elektronische Signaturen festgelegt werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Bei fortgeschrittenen elektronischen Siegeln, die diesen Standards, Spezifikationen und Verfahren entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32014R0910
chapter
article36
paragraphs5
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
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Hashes

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32014R0910 art. 36, Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-36 (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:1b447b94cbf5b55d, bygge legal-2026-08-25).