Agent · eidas-910-2014-29a
eIDAS 2.0 artikel 29a: Anforderungen an einen qualifizierten Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32014R0910 · 2026-08-26 · Gewicht 80 · minimal-risk
ExtendedOperational weight but lower priority. Metered by volume, not per call, once metering is switched on.
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- Agent, eIDAS 2.0 artikel 29a
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- 2026-08-26Aktuell
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Kurze Antwort
What does eIDAS 2.0 Article 29a require, and what outcome does the rule tree give?
eIDAS 2.0 Article 29a is tested here by a deterministic rule tree of 7 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-26 against CELEX 32014R0910. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
eIDAS 2.0 Article 29aGegen den Herausgeber geprüft 2026-08-26Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. elektronische Signaturerstellungsdaten im Namen des Unterzeichners erzeugt oder verwaltet;
- Paragraph 2 applies. unbeschadet Anhang II Nummer 1 Buchstabe d die elektronischen Signaturerstellungsdaten nur zu Sicherungszwecken vervielfältiget, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- Paragraph 3 applies. die vervielfältigten Datensätze müssen das gleiche Sicherheitsniveau wie die Original-Datensätze aufweisen;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
elektronische Signaturerstellungsdaten im Namen des Unterzeichners erzeugt oder verwaltet;
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
unbeschadet Anhang II Nummer 1 Buchstabe d die elektronischen Signaturerstellungsdaten nur zu Sicherungszwecken vervielfältiget, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
die vervielfältigten Datensätze müssen das gleiche Sicherheitsniveau wie die Original-Datensätze aufweisen;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
es dürfen nicht mehr vervielfältigte Datensätze vorhanden sein als zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes unbedingt nötig;
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
alle Anforderungen erfüllt, die in dem gemäß Artikel 30 ausgestellten Zertifizierungsbericht für die spezifische qualifizierte elektronische Fernsignaturerstellungseinheit angegeben sind.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(1) Die Verwaltung qualifizierter Fernsignaturerstellungseinheiten als qualifizierter Dienst wird nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durchgeführt, der a) elektronische Signaturerstellungsdaten im Namen des Unterzeichners erzeugt oder verwaltet;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(2) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 7
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1elektronische Signaturerstellungsdaten im Namen des Unterzeichners erzeugt oder verwaltet;
- 2unbeschadet Anhang II Nummer 1 Buchstabe d die elektronischen Signaturerstellungsdaten nur zu Sicherungszwecken vervielfältiget, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- 3die vervielfältigten Datensätze müssen das gleiche Sicherheitsniveau wie die Original-Datensätze aufweisen;
- 4es dürfen nicht mehr vervielfältigte Datensätze vorhanden sein als zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes unbedingt nötig;
- 5alle Anforderungen erfüllt, die in dem gemäß Artikel 30 ausgestellten Zertifizierungsbericht für die spezifische qualifizierte elektronische Fernsignaturerstellungseinheit angegeben sind.
- 6(1) Die Verwaltung qualifizierter Fernsignaturerstellungseinheiten als qualifizierter Dienst wird nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durchgeführt, der a) elektronische Signaturerstellungsdaten im Namen des Unterzeichners erzeugt oder verwaltet;
- 7(2) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32014R0910 art. 29a, Anforderungen an einen qualifizierten Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-29a (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:b06f689783f7bc02, bygge legal-2026-08-25).