Agent · eidas-910-2014-12a
eIDAS 2.0 artikel 12a: Zertifizierung elektronischer Identifizierungssysteme
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32014R0910 · 2026-08-26 · Gewicht 80 · minimal-risk
ExtendedOperational weight but lower priority. Metered by volume, not per call, once metering is switched on.
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- Agent, eIDAS 2.0 artikel 12a
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-26Aktuell
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Kurze Antwort
What does eIDAS 2.0 Article 12a require, and what outcome does the rule tree give?
eIDAS 2.0 Article 12a is tested here by a deterministic rule tree of 6 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-26 against CELEX 32014R0910. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
eIDAS 2.0 Article 12aGegen den Herausgeber geprüft 2026-08-26Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Konformität der zu notifizierenden elektronischen Identifizierungssysteme mit den in dieser Verordnung festgelegten Cybersicherheitsanforderungen, einschließlich der Konformität mit den für die Cybersicherheit relevanten Anforderungen, die in Artikel 8 Absatz 2 zu den Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme festgelegt sind, wird von Konformitätsbewertungsstellen zertifiziert, die von den Mit…
- Paragraph 2 applies. (2) Die Zertifizierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird im Rahmen eines einschlägigen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 oder Teilen davon durchgeführt, sofern das Cybersicherheitszertifikat oder Teile davon die Cybersicherheitsanforderungen abdecken.
- Paragraph 3 applies. (3) Die Zertifizierung gemäß Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, sofern alle zwei Jahre eine Schwachstellenbeurteilung durchgeführt wird. Wird eine Schwachstelle festgestellt und nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem dies festgestellt wurde, behoben, so wird die Zertifizierung aufgehoben.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Konformität der zu notifizierenden elektronischen Identifizierungssysteme mit den in dieser Verordnung festgelegten Cybersicherheitsanforderungen, einschließlich der Konformität mit den für die Cybersicherheit relevanten Anforderungen, die in Artikel 8 Absatz 2 zu den Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme festgelegt sind, wird von Konformitätsbewertungsstellen zertifiziert, die von den Mit…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Zertifizierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird im Rahmen eines einschlägigen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 oder Teilen davon durchgeführt, sofern das Cybersicherheitszertifikat oder Teile davon die Cybersicherheitsanforderungen abdecken.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Die Zertifizierung gemäß Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, sofern alle zwei Jahre eine Schwachstellenbeurteilung durchgeführt wird. Wird eine Schwachstelle festgestellt und nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem dies festgestellt wurde, behoben, so wird die Zertifizierung aufgehoben.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Absatz von einem notifizierenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen über zertifizierte elektronische Identifizierungssysteme oder Teile davon anfordern.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(5) Die gegenseitige Begutachtung elektronischer Identifizierungssysteme gemäß Artikel 12 Absatz 5 erfolgt nicht bei elektronischen Identifizierungssystemen oder Teilen davon, die im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels zertifiziert wurden. Die Mitgliedstaaten können ein Zertifikat oder eine Erklärung der Konformität mit den in Artikel 8 Absatz 2 in Bezug auf das Sicherheitsniveau elektronischer Identifizierungssyst…
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsstellen mit. Die Kommission stellt diese Informationen allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Absatz 6
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Konformität der zu notifizierenden elektronischen Identifizierungssysteme mit den in dieser Verordnung festgelegten Cybersicherheitsanforderungen, einschließlich der Konformität mit den für die Cybersicherheit relevanten Anforderungen, die in Artikel 8 Absatz 2 zu den Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme festgelegt sind, wird von Konformitätsbewertungsstellen zertifiziert, die von den Mitgliedstaaten benannt werden.
- 2(2) Die Zertifizierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird im Rahmen eines einschlägigen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 oder Teilen davon durchgeführt, sofern das Cybersicherheitszertifikat oder Teile davon die Cybersicherheitsanforderungen abdecken.
- 3(3) Die Zertifizierung gemäß Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, sofern alle zwei Jahre eine Schwachstellenbeurteilung durchgeführt wird. Wird eine Schwachstelle festgestellt und nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem dies festgestellt wurde, behoben, so wird die Zertifizierung aufgehoben.
- 4(4) Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Absatz von einem notifizierenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen über zertifizierte elektronische Identifizierungssysteme oder Teile davon anfordern.
- 5(5) Die gegenseitige Begutachtung elektronischer Identifizierungssysteme gemäß Artikel 12 Absatz 5 erfolgt nicht bei elektronischen Identifizierungssystemen oder Teilen davon, die im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels zertifiziert wurden. Die Mitgliedstaaten können ein Zertifikat oder eine Erklärung der Konformität mit den in Artikel 8 Absatz 2 in Bezug auf das Sicherheitsniveau elektronischer Identifizierungssysteme festgelegten, nicht die Cybersicherheit betreffenden Anforderungen verwenden, das bzw. die nach einem einschlägigen Zertifizierungsschema oder Teilen solcher Schemata ausgestellt wurde.
- 6(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsstellen mit. Die Kommission stellt diese Informationen allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32014R0910 art. 12a, Zertifizierung elektronischer Identifizierungssysteme. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-12a (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:974542b5c59c50be, bygge legal-2026-08-25).