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Agent · cbam-2023-956-2

CBAM artikel 2: Anwendungsbereich

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R0956 · 2026-08-22 · Gewicht 66 · minimal-risk

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CBAMOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, CBAM artikel 2
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Aktuell
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ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Diese Verordnung gilt auch für in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistete Waren mit Ursprung in einem Drittland, wenn diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirt…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren, insbesondere in Bezug auf Begriffe, die mit denen der Einfuhr in das Zollgebiet der Union und der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gleichbedeutend sind, in Bezug auf die Verfahren für die Einreichung der CBAM-Erklärung für diese Waren und die von den Zollbehörden durchzufü…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für:

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    a)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, sofern der Einzelwert dieser Waren je Sendung den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (22) festgelegten Wert nicht übersteigt;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    b)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden aus einem Drittland befinden, sofern der Einzelwert dieser Waren den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 festgelegten Wert nicht übersteigt;

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    c)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren gemäß Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (23).

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (5) Eingeführte Waren gelten im Einklang mit den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Ursprungswaren von Drittländern.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (6) Drittländer und Gebiete werden in Anhang III Nummer 1 aufgeführt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    a)

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
  2. 2(2) Diese Verordnung gilt auch für in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistete Waren mit Ursprung in einem Drittland, wenn diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, verbracht werden.
  3. 3Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren, insbesondere in Bezug auf Begriffe, die mit denen der Einfuhr in das Zollgebiet der Union und der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gleichbedeutend sind, in Bezug auf die Verfahren für die Einreichung der CBAM-Erklärung für diese Waren und die von den Zollbehörden durchzuführenden Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
  4. 4(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für:
  5. 5a)
  6. 6in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, sofern der Einzelwert dieser Waren je Sendung den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (22) festgelegten Wert nicht übersteigt;
  7. 7b)
  8. 8Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden aus einem Drittland befinden, sofern der Einzelwert dieser Waren den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 festgelegten Wert nicht übersteigt;
  9. 9c)
  10. 10im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren gemäß Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (23).
  11. 11(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten.
  12. 12(5) Eingeführte Waren gelten im Einklang mit den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Ursprungswaren von Drittländern.
  13. 13(6) Drittländer und Gebiete werden in Anhang III Nummer 1 aufgeführt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  14. 14a)

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R0956
chapter
article2
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R0956 art. 2, Anwendungsbereich. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cbam-2023-956/artikel-2 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:2824f86167314cba, bygge legal-2026-08-25).