Agent · cbam-2023-956-2
CBAM artikel 2: Anwendungsbereich
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R0956 · 2026-08-22 · Gewicht 66 · minimal-risk
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- Agent, CBAM artikel 2
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- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does CBAM Article 2 require, and what outcome does the rule tree give?
CBAM Article 2 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R0956. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
CBAM Article 2Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
- Paragraph 2 applies. (2) Diese Verordnung gilt auch für in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistete Waren mit Ursprung in einem Drittland, wenn diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirt…
- Paragraph 3 applies. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren, insbesondere in Bezug auf Begriffe, die mit denen der Einfuhr in das Zollgebiet der Union und der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gleichbedeutend sind, in Bezug auf die Verfahren für die Einreichung der CBAM-Erklärung für diese Waren und die von den Zollbehörden durchzufü…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Diese Verordnung gilt auch für in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistete Waren mit Ursprung in einem Drittland, wenn diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirt…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren, insbesondere in Bezug auf Begriffe, die mit denen der Einfuhr in das Zollgebiet der Union und der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gleichbedeutend sind, in Bezug auf die Verfahren für die Einreichung der CBAM-Erklärung für diese Waren und die von den Zollbehörden durchzufü…
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für:
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
a)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, sofern der Einzelwert dieser Waren je Sendung den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (22) festgelegten Wert nicht übersteigt;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
b)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden aus einem Drittland befinden, sofern der Einzelwert dieser Waren den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 festgelegten Wert nicht übersteigt;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
c)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren gemäß Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (23).
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(5) Eingeführte Waren gelten im Einklang mit den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Ursprungswaren von Drittländern.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(6) Drittländer und Gebiete werden in Anhang III Nummer 1 aufgeführt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
a)
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
- 2(2) Diese Verordnung gilt auch für in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistete Waren mit Ursprung in einem Drittland, wenn diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, verbracht werden.
- 3Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren, insbesondere in Bezug auf Begriffe, die mit denen der Einfuhr in das Zollgebiet der Union und der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gleichbedeutend sind, in Bezug auf die Verfahren für die Einreichung der CBAM-Erklärung für diese Waren und die von den Zollbehörden durchzuführenden Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
- 4(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für:
- 5a)
- 6in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, sofern der Einzelwert dieser Waren je Sendung den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (22) festgelegten Wert nicht übersteigt;
- 7b)
- 8Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden aus einem Drittland befinden, sofern der Einzelwert dieser Waren den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 festgelegten Wert nicht übersteigt;
- 9c)
- 10im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren gemäß Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (23).
- 11(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten.
- 12(5) Eingeführte Waren gelten im Einklang mit den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Ursprungswaren von Drittländern.
- 13(6) Drittländer und Gebiete werden in Anhang III Nummer 1 aufgeführt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 14a)
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R0956 art. 2, Anwendungsbereich. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cbam-2023-956/artikel-2 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:2824f86167314cba, bygge legal-2026-08-25).