MiCA, Artikel 64, SE

(1) Die zuständigen Behörden entziehen einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Zulassung, falls er

a)

seine Zulassung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag ihrer Erteilung nicht in Anspruch genommen hat;

b)

ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet;

c)

neun aufeinanderfolgende Monate lang keine Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht hat;

d)

die Zulassung auf rechtswidrige Weise, etwa durch Falschangaben in seinem Zulassungsantrag, erlangt hat;

e)

nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Zulassung erteilt wurde, und die von der zuständigen Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist getroffen hat;

f)

nicht über Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, mit denen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgedeckt und verhindert werden;

g)

Offizielle Quelle

Version: dff0b16ed58865e4

SHA-256: sha256:dff0b16ed58865e4d567e63a1ae1f6f9f8e41d07996c14714e95792913458269

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Source: NovaCopilot