MiCA, Artikel 25, SE

(1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über jede beabsichtigte Änderung ihres Geschäftsmodells, die nach der Erteilung der in Artikel 21 genannten Zulassung oder nach der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 sowie im Zusammenhang mit Artikel 23 erfolgt und geeignet ist, die Kaufentscheidung eines Inhabers oder eines potenziellen Inhabers vermögenswertereferenzierter Token signifikant zu beeinflussen. Zu solchen Änderungen gehören unter anderem alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf

a)

die Regelungen zur Unternehmensführung, einschließlich der Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan und des Rahmens für das Risikomanagement;

b)

das Reservevermögen und die Verwahrung des Reservevermögens;

c)

die Rechte, die den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gewährt werden;

d)

den Mechanismus für die Ausgabe und den Rücktausch eines vermögenswertreferenzierten Token;

e)

die Protokolle für die Validierung der Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token;

f)

die Funktionsweise der unternehmenseigenen Distributed-Ledger-Technologie der Emittenten, wenn die vermögenswertereferenzierten Token mittels einer solchen Distributed-Ledger-Technologie ausgegeben, übertragen und gespeichert werden;

g)

Offizielle Quelle

Version: 9018515e13b14e61

SHA-256: sha256:9018515e13b14e61b3f29e8e00218b0f1ac3706fd87b33e8d48aad21b6705bf1

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot