MiCA, Artikel 6, SE

(1) Ein Kryptowerte-Whitepaper muss alle folgenden Informationen, wie in Anhang I näher festgelegt, enthalten:

a)

Informationen über den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt;

b)

Informationen über den Emittenten, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt;

c)

Informationen über den Betreiber der Handelsplattform in den Fällen, in denen er das Kryptowerte-Whitepaper erstellt;

d)

Informationen über das Kryptowert-Projekt;

e)

Informationen über das öffentliche Angebot des Kryptowerts oder dessen Zulassung zum Handel;

f)

Informationen über den Kryptowert;

g)

Offizielle Quelle

Version: 8b0fe255cff6b64e

SHA-256: sha256:8b0fe255cff6b64ea6ac0285729429242b4f677cc43d986cf37dad2cad47034e

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Source: NovaCopilot