MiCA, Artikel 38, EU

(1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die einen Teil der Vermögenswertreserve anlegen, investieren diese Vermögenswerte nur in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiko. Die Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.

(2) Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gelten für die Zwecke des Absatzes 1 als Vermögenswerte mit minimalem Markt-, Kredit- und Konzentrationsrisiko, wenn dieser OGAW ausschließlich in von der EBA gemäß Absatz 5 näher spezifizierte Vermögenswerte investiert und wenn der Emittent des vermögenswertereferenzierten Token sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so angelegt wird, dass das Konzentrationsrisiko minimiert wird.

(3) Die Finanzinstrumente, in die die Vermögenswertreserve investiert wird, werden gemäß Artikel 37 verwahrt.

(4) Alle Gewinne oder Verluste, einschließlich der Wertschwankungen der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente, sowie etwaige Gegenparteirisiken oder operationelle Risiken, die sich aus der Anlage der Vermögenswertreserve ergeben, werden vom Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token getragen.

(5) Die EBA arbeitet gemeinsam mit der ESMA und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Finanzinstrumente aus, die als hochliquide betrachtet werden können und mit minimalem Markt-, Kredit- und Konzentrationsrisiko nach Absatz 1 verbunden sind. Bei Spezifizierung dieser Finanzinstrumente berücksichtigt die EBA:

a)

die verschiedenen Arten von Vermögenswerten, auf die sich ein vermögenswertereferenzierter Token beziehen kann;

b)

die Korrelation zwischen den Vermögenswerten, auf die sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht, und den hochliquiden Finanzinstrumenten, in die der Emittent investieren könnte;

c)

die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (41);

d)

Konzentrationsbeschränkungen, die den Emittenten daran hindern,

i)

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Source: NovaCopilot