MiCA, Artikel 24, EU

(1) In folgenden Situationen entziehen die zuständigen Behörden dem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token die Zulassung:

a)

der Emittent hat seine Geschäftstätigkeit sechs aufeinanderfolgende Monate lang eingestellt oder von seiner Zulassung binnen zwölf aufeinanderfolgenden Monaten keinen Gebrauch gemacht;

b)

der Emittent hat seine Zulassung auf unrechtmäßige Weise erhalten, z. B. durch Falschangaben in dem in Artikel 18 genannten Zulassungsantrag oder in einem gemäß Artikel 25 geänderten Kryptowerte-Whitepaper;

c)

der Emittent erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;

d)

der Emittent hat in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieses Titels verstoßen;

e)

der Emittent befand sich in einem Insolvenzverfahren;

f)

der Emittent hat ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet oder beschlossen, seine Tätigkeit einzustellen;

g)

Offizielle Quelle

Version: 4354438eb4b2f537

SHA-256: sha256:4354438eb4b2f537c9215ca32afee33abc8d62167de2cba75cf5e346862d5734

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