MiCA, Artikel 120, EU

(1) Das in Artikel 119 Absatz 1 genannte Kollegium kann eine unverbindliche Stellungnahme zu Folgendem abgeben:

a)

zur aufsichtlichen Neubewertung nach Artikel 117 Absatz 3;

b)

zu jedem Beschluss, von einem Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token einen höheren Eigenmittelbetrag je nach Einschlägigkeit gemäß Artikel 35 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 45 Absatz 5 und Artikel 58 Absatz 1 zu verlangen;

c)

zu jeder Aktualisierung des Sanierungsplans oder Rücktauschplans eines Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token je nach Einschlägigkeit nach den Artikeln 46, 47 und 55;

d)

zu jeder Veränderung des Geschäftsmodells des Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token nach Artikel 25 Absatz 1;

e)

zum Entwurf eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers, der gemäß Artikel 25 Absatz 2 ausgearbeitet wurde;

f)

zu jeder geplanten angemessenen Korrekturmaßnahme nach Artikel 25 Absatz 4;

g)

Offizielle Quelle

Version: 948a08bb6a84e135

SHA-256: sha256:948a08bb6a84e1358debdb79e17c89dcd86471ae3fb479ffc5703008e32e8ce5

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot