MiCA, Artikel 18, EU

(1) Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen, stellen ihren Antrag auf Zulassung nach Artikel 16 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss alle folgenden Informationen enthalten:

a)

Anschrift des antragstellenden Emittenten;

b)

Rechtsträgerkennung des antragstellenden Emittenten;

c)

Satzung des antragstellenden Emittenten, sofern zutreffend;

d)

Geschäftsplan mit Angabe des Geschäftsmodells, das der antragstellende Emittent zu befolgen beabsichtigt;

e)

Rechtsgutachten, dem zufolge der vermögenswertereferenzierte Token nicht als eines der Folgenden einzustufen ist:

i)

ein Kryptowert, der gemäß Artikel 2 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist, oder

Offizielle Quelle

Version: 27a87db9ceb24f02

SHA-256: sha256:27a87db9ceb24f020f9619b3e00c33f3a93af1ea2fc8b9615701b8287e00dfa7

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot