DORA, Artikel 38, EU

(1) Die federführende Überwachungsbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung mit Unterstützung des in Artikel 40 Absatz 1 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams erforderlichenfalls Untersuchungen von kritischen IKT-Drittdienstleistern durchführen.

(2) Die federführende Überwachungsbehörde ist befugt,

a)

Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b)

beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und dokumentierten Verfahren und von sämtlichen sonstigen Materialien anzufertigen oder zu verlangen;

c)

Vertreter des kritischen IKT-Drittdienstleisters vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d)

jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;

e)

Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(3) Die Bediensteten und sonstige von der federführenden Überwachungsbehörde zu Untersuchungen gemäß Absatz 1 ermächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden.

In der Ermächtigung sind auch die in Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder für den Fall anzugeben, dass die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, dokumentierten Verfahren oder sonstigen Materialien oder die Antworten auf Fragen, die den Vertretern des IKT-Drittdienstleisters gestellt werden, nicht geliefert werden oder unvollständig sind.

Offizielle Quelle

Version: e90a107430fddf22

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Source: NovaCopilot