DORA, Artikel 1, EU

(1) Um ein hohes gemeinsames Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu erreichen, werden in dieser Verordnung einheitliche Anforderungen für die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen, die die Geschäftsprozesse von Finanzunternehmen unterstützen, wie folgt festgelegt:

a)

auf Finanzunternehmen anwendbare Anforderungen in Bezug auf:

i)

Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT);

ii)

Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und — auf freiwilliger Basis — erheblicher Cyberbedrohungen an die zuständigen Behörden;

iii)

Meldung schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle durch in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführte Finanzunternehmen an die zuständigen Behörden;

iv)

Tests der digitalen operationalen Resilienz;

v)

Austausch von Informationen und Erkenntnissen in Bezug auf Cyberbedrohungen und Schwachstellen;

vi)

Offizielle Quelle

Version: 27041ab3c80c2293

SHA-256: sha256:27041ab3c80c22939e93ae47b77887a84116f558bbe23b28dad82b5c94724960

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Source: NovaCopilot