DORA, Artikel 30, EU

(1) Die Rechte und Pflichten des Finanzunternehmens und des IKT-Drittdienstleisters werden eindeutig zugewiesen und schriftlich dargelegt. Der vollständige Vertrag umfasst die Vereinbarung über die Dienstleistungsgüte und wird in einem schriftlichen Dokument, das den Parteien in Papierform zur Verfügung steht, oder in einem Dokument in einem anderen herunterladbaren, dauerhaften und zugänglichen Format dokumentiert.

(2) Die vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen umfassen mindestens folgende Elemente:

a)

eine klare und vollständige Beschreibung aller Funktionen und IKT-Dienstleistungen, die der IKT-Drittdienstleister bereitzustellen hat, wobei anzugeben ist, ob die Vergabe von Unteraufträgen für IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen, zulässig ist, und — wenn dies der Fall ist — welche Bedingungen für diese Unterauftragsvergabe gelten;

b)

die Standorte — das heißt die Regionen oder Länder —, an denen die vertraglich vereinbarten oder an Unterauftragnehmer vergebenen Funktionen und IKT-Dienstleistungen bereitzustellen sind und an denen Daten verarbeitet werden sollen, einschließlich des Speicherorts, sowie die Auflage für den IKT-Drittdienstleister, das Finanzunternehmen vorab zu benachrichtigen, wenn er eine Änderung dieser Standorte beabsichtigt;

c)

Bestimmungen über Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit in Bezug auf den Datenschutz, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten;

d)

Bestimmungen über die Sicherstellung des Zugangs zu personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten, die von dem Finanzunternehmen im Fall einer Insolvenz, Abwicklung, Einstellung der Geschäftstätigkeit des IKT-Drittdienstleisters oder einer Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen verarbeitet werden, sowie über die Wiederherstellung und Rückgabe dieser Daten in einem leicht zugänglichen Format;

e)

Beschreibungen der Dienstleistungsgüte, einschließlich Aktualisierungen und Überarbeitungen;

f)

die Verpflichtung des IKT-Drittdienstleisters, dem Finanzunternehmen bei einem IKT-Vorfall, der mit dem für das Finanzunternehmen bereitgestellten IKT-Dienst in Verbindung steht, ohne zusätzliche Kosten oder zu vorab festzusetzenden Kosten Unterstützung zu leisten;

Offizielle Quelle

Version: 693cef6dfa28abe3

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Source: NovaCopilot