DORA, Artikel 35, EU

(1) Die federführende Überwachungsbehörde hat zur Wahrnehmung der in diesem Abschnitt dargelegten Aufgaben in Bezug auf die kritischen IKT-Drittdienstleister die Befugnis,

a)

alle einschlägigen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 37 anzufordern;

b)

allgemeine Untersuchungen und Inspektionen gemäß den Artikeln 38 bzw. 39 durchzuführen;

c)

nach Abschluss der Überwachungstätigkeiten Berichte anzufordern, in denen die ergriffenen Maßnahmen oder die Abhilfemaßnahmen aufgeführt sind, die von den kritischen IKT-Drittdienstleistern in Bezug auf die in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Empfehlungen ergriffen wurden;

d)

Empfehlungen zu den in Artikel 33 Absatz 3 genannten Bereichen abzugeben, insbesondere in Bezug auf Folgendes:

i)

die Anwendung spezifischer IKT-Sicherheits- und Qualitätsanforderungen oder -verfahren, insbesondere in Bezug auf die Herausgabe von Patches, Aktualisierungen, Verschlüsselung und andere Sicherheitsmaßnahmen, die die federführende Überwachungsbehörde für die Gewährleistung der IKT-Sicherheit von Diensten, die Finanzunternehmen bereitgestellt werden, für relevant hält;

ii)

die Verwendung von Bedingungen — einschließlich ihrer technischen Umsetzung — zu denen die kritischen IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen bereitstellen, die die federführende Überwachungsbehörde für relevant hält, um die Entstehung punktueller Ausfälle oder deren Verstärkung zu verhindern oder um mögliche systemische Auswirkungen im Finanzsektor der Union im Falle eines IKT-Konzentrationsrisikos zu minimieren;

iii)

Offizielle Quelle

Version: 96e33fcec3c8d6b5

SHA-256: sha256:96e33fcec3c8d6b5b42620ca448b968260a0f1d01df2aec2e8ce5ec7f675dfe8

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Source: NovaCopilot