DORA, Artikel 18, EU

(1) Finanzunternehmen klassifizieren IKT-bezogene Vorfälle und bestimmen deren Auswirkungen anhand folgender Kriterien:

a)

Anzahl und/oder Relevanz der Kunden oder anderer Gegenparteien im Finanzbereich, die von dem IKT-bezogenen Vorfall betroffen sind, und gegebenenfalls des Werts oder der Anzahl der davon betroffenen Transaktionen und ob der IKT-bezogene Vorfall einen Reputationsschaden verursacht hat;

b)

Dauer des IKT-bezogenen Vorfalls, einschließlich der Ausfallzeiten des Dienstes;

c)

geografische Ausbreitung der von dem IKT-bezogenen Vorfall betroffenen Gebiete, insbesondere wenn mehr als zwei Mitgliedstaaten betroffen sind;

d)

die mit dem IKT-bezogenen Vorfall verbundenen Verfügbarkeits-, Authentizitäts-, Integritäts- oder Vertraulichkeitsverluste von Daten;

e)

Kritikalität der betroffenen Dienste, einschließlich der Transaktionen und Geschäfte des Finanzunternehmens;

f)

wirtschaftliche Auswirkungen — insbesondere direkte und indirekte Kosten und Verluste — des IKT-bezogenen Vorfalls auf absoluter und relativer Basis.

(2) Finanzunternehmen stufen Cyberbedrohungen auf der Grundlage der Kritikalität der risikobehafteten Dienste, einschließlich der Transaktionen und Geschäfte des Finanzunternehmens, der Anzahl und/oder Relevanz der betroffenen Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich und der geografischen Ausbreitung der Risikogebiete als erheblich ein.

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot