DORA, Artikel 13, EU
(1) Finanzunternehmen verfügen über Kapazitäten und Personal, um Informationen über Schwachstellen und Cyberbedrohungen, IKT-bezogene Vorfälle, insbesondere Cyberangriffe, zu sammeln und ihre wahrscheinlichen Auswirkungen auf ihre digitale operationale Resilienz zu untersuchen.
(2) Nach Störungen ihrer Haupttätigkeiten infolge schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle sehen Finanzunternehmen nachträgliche Prüfungen IKT-bezogener Vorfälle vor, die die Ursachen für Störungen untersuchen und die erforderlichen Verbesserungen an IKT-Vorgängen oder im Rahmen der in Artikel 11 genannten IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie identifizieren.
Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, teilen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Änderungen mit, die nach der Prüfung IKT-bezogener Vorfälle gemäß Unterabsatz 1 vorgenommen wurden.
Bei den in Unterabsatz 1 genannten nachträglichen Prüfungen IKT-bezogener Vorfälle wird ermittelt, ob die festgelegten Verfahren befolgt und die ergriffenen Maßnahmen wirksam waren, unter anderem in Bezug auf:
a)
die Schnelligkeit bei der Reaktion auf Sicherheitswarnungen und bei der Bestimmung der Auswirkungen von IKT-bezogenen Vorfällen und ihrer Schwere;
b)
die Qualität und Schnelligkeit bei der Durchführung forensischer Analysen, sofern dies als zweckmäßig erachtet wird;
c)
die Wirksamkeit der Eskalation von Vorfällen innerhalb des Finanzunternehmens;
d)
die Wirksamkeit interner und externer Kommunikation.
(3) Erkenntnisse aus gemäß den Artikeln 26 und 27 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz und aus realen IKT-bezogenen Vorfällen, insbesondere Cyberangriffen, werden neben Herausforderungen, die sich bei der Aktivierung von IKT- Geschäftsfortführungsplänen und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen ergeben, zusammen mit einschlägigen Informationen, die mit Gegenparteien ausgetauscht und im Rahmen aufsichtlicher Überprüfungen bewertet werden, kontinuierlich ordnungsgemäß in den IKT-Risikobewertungsprozess einbezogen. Diese Erkenntnisse bilden die Grundlage für angemessene Überprüfungen relevanter Komponenten des IKT-Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 1.
(4) Finanzunternehmen überwachen die Wirksamkeit der Umsetzung ihrer Strategie für die digitale operationale Resilienz gemäß Artikel 6 Absatz 8. Dabei erfassen sie die Entwicklung der IKT-Risiken im Zeitverlauf, untersuchen Häufigkeit, Art, Ausmaß und Entwicklung IKT-bezogener Vorfälle, insbesondere Cyberangriffe und deren Muster, um das Ausmaß der IKT-Risiken — insbesondere in Bezug auf kritische oder wichtige Funktionen — zu verstehen und die Cyberreife und die Abwehrbereitschaft des Finanzunternehmens zu verbessern.
Version: 71890440bc311417
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- Artikel 15
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Source: NovaCopilot