AMLD6, Artikel 69, SE

Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 in Zusammenarbeit mit der EZB, den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft Leitlinien zu Folgendem heraus:

a)

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Abschnitt 1 dieses Kapitels und mit den in Abschnitt 2 dieses Kapitels genannten Behörden und den Behörden, die für die Zentralregister zuständig sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;

b)

Verfahren, die von den Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständig sind, anzuwenden sind, damit sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach diesen Rechtsakten der Union der Problematik der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen.

Offizielle Quelle

Version: 3eb1ca808442b40b

SHA-256: sha256:3eb1ca808442b40ba28df47cfeea2789089bd6383a593d8ef46e343f90c407ea

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot