AMLD6, Artikel 2, SE

Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624.

Darüber hinaus bezeichnet der Begriff

1.

„Finanzaufseher“ einen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher;

2.

„Aufseher des Nichtfinanzsektors“ einen für den Nichtfinanzsektor zuständigen Aufseher;

3.

„Nichtfinanzsektor“ die in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete.

4.

„Verpflichteter“ eine in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, die nicht gemäß den Artikeln 4, 5, 6 oder 7 der genannten Verordnung ausgenommen ist;

5.

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet;

6.

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt;

Offizielle Quelle

Version: 200eb870c311e254

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Source: NovaCopilot