AMLD6, Artikel 21, SE

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus Zugang zu den Informationen, einschließlich Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen mindestens über Folgendes verfügen:

a)

sofortigen und direkten Zugang zu den folgenden Finanzinformationen:

i)

Informationen, die in den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen im Einklang mit Artikel 16 enthalten sind,

ii)

Informationen von Verpflichteten, einschließlich Informationen über Geldtransfers im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1113 und Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der genannten Verordnung,

iii)

Informationen über Hypotheken und Darlehen,

iv)

Informationen, die in den nationalen Datenbanken für die Währung und den Währungsumtausch enthalten sind,

v)

Informationen zu Sicherheiten;

b)

Offizielle Quelle

Version: faf8f31bcf27824a

SHA-256: sha256:faf8f31bcf27824a9cbf29832aafa3f73e4340231bcbf69ed6151218f1b5331f

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Source: NovaCopilot