AMLD6, Artikel 22, SE

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung begründete Informationsersuchen zeitnah beantworten können, sofern solche Informationsersuchen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2024/1624 in ihrem jeweiligem Mitgliedstaat, in dem diese Informationen bereits von der zentralen Meldestelle aufbewahrt werden und je nach Einzelfall erforderlich sind. Die zentralen Meldestellen entscheiden selbst, ob sie Informationen weitergeben.

Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Offenlegung der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, ist die zentrale Meldestelle nicht verpflichtet, dem Informationsersuchen nachzukommen.

In diesem Fall teilt die zentrale Meldestelle der ersuchenden Behörde die Gründe schriftlich mit.

(2) Die zuständigen Behörden geben der zentralen Meldestelle Rückmeldung über die Nutzung und Zweckmäßigkeit der im Einklang mit diesem Artikel und mit Artikel 19 Absatz 3 übermittelten Informationen und über die Ergebnisse der auf Grundlage jener Informationen ergriffenen Maßnahmen und durchgeführten Ermittlungen. Diese Rückmeldung erfolgt so rasch wie möglich und in jedem Fall in aggregierter Form mindestens einmal jährlich, damit es der zentralen Meldestelle ermöglicht wird, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit operativen Analysen zu verbessern.

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Source: NovaCopilot