AMLD6, Artikel 8, NO

(1) Jeder Mitgliedstaat führt eine nationale Risikobewertung durch, um die ihn betreffenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. Die Mitgliedstaaten halten diese Risikobewertung auf dem neuesten Stand und überprüfen sie mindestens alle vier Jahre.

Sind die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Risikosituation dies erfordert, so können sie die nationale Risikobewertung häufiger überprüfen oder sektorspezifische Ad-hoc-Risikobewertungen durchführen.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder richtet einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken ein. Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten Behörden oder der eingerichteten Mechanismen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Bei der Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten nationalen Risikobewertung berücksichtigen die Mitgliedstaaten den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Bericht, einschließlich der erfassten Sektoren und Produkte sowie die Ergebnisse dieses Berichts.

(4) Die Mitgliedstaaten nutzen die nationale Risikobewertung, um

a)

ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, indem sie insbesondere alle Bereiche, in denen Verpflichtete verstärkte Maßnahmen im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz anwenden müssen, ermitteln und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen spezifizieren;

b)

gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln;

c)

die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die mit allen Arten von in ihren Hoheitsgebieten niedergelassenen juristischen Personen und mit allen Arten von Rechtsvereinbarungen, die nationalem Recht unterliegen, die in ihrem Hoheitsgebiet verwaltet werden oder deren Trustees oder die Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, verbunden sind, zu bewerten und Kenntnis von der Exponiertheit gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen, zu haben;

d)

Entscheidungen über die Zuweisung und Priorisierung von Ressourcen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu treffen;

e)

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot