AMLD6, Artikel 6, NO
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Aufseher, sich zu vergewissern, dass die Mitglieder der Führungsebene der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Verpflichteten sowie finanziellen gemischten Holdinggesellschaften und die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Unternehmen über einen guten Leumund verfügen und aufrecht und integer handeln. Zudem verfügt die Führungsebene solcher Unternehmen über das/die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse.
(2) In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, b, d, e, f und h bis o der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufseher die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen oder deren Mittelsmänner beruflich zugelassen werden, bei einem solchen Verpflichteten eine Funktion der Führungsebene innehaben oder wirtschaftliche Eigentümer dieser Verpflichteten sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher auf risikoorientierter Basis überprüfen, ob die Anforderungen der Absätze 1 und 2 weiterhin erfüllt sind. Sie überprüfen insbesondere, ob die Mitglieder der Führungsebene der in Absatz 1 genannten Verpflichteten einen guten Leumund besitzt, aufrecht und integer handelt und über das/die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse verfügt, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass bei einem Verpflichteten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Versuch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen wurde oder begangen wird oder dass diesbezüglich ein erhöhtes Risiko besteht.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind, zu verlangen, dass wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen aus der Führungsebene der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten entfernt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind, Mitglieder der Führungsebene der in Absatz 1 genannten Verpflichteten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie keinen guten Leumund besitzen, nicht aufrecht und integer handeln, oder über das/die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse verfügen, aus ihrer Funktion zu entfernen oder vorübergehend zu suspendieren.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind, wegen Geldwäsche, den entsprechenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen, bei denen es sich um wirtschaftliche Eigentümer eines in Absatz 1 und 2 genannten Verpflichteten handelt, von Verpflichteten zu trennen, auch indem sie Aufseher dazu befugen, die Veräußerung der Beteiligung dieser wirtschaftlichen Eigentümer an Verpflichteten zu verlangen.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufseher oder jegliche andere Behörden, die auf nationaler Ebene für die Bewertung der für die Personen nach den Absätzen 1 und 2 geltenden Anforderungen zuständig sind, im Einklang mit ihrem nationalen Recht die zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1620 und das Strafregister dahingehend überprüfen, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vermerkt ist. Jeder Informationsaustausch für diese Zwecke erfolgt im Einklang mit dem Beschluss 2009/315/JI und dem Beschluss 2009/316/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen, die von Aufsehern gemäß diesem Artikel getroffen werden, Gegenstand wirksamer Abhilfeverfahren, einschließlich eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, sind.
(8) Bis zum 10. Juli 2029 gibt die AMLA Leitlinien zu Folgendem heraus:
a)
den in Absatz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Leumunds, der Aufrichtigkeit und der Integrität;
b)
den in Absatz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Wissens und der Fachkenntnisse;
c)
der von Aufsehern vorgenommenen einheitlichen Anwendung der ihnen durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse.
Version: f75daf08a1de6e84
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Source: NovaCopilot