AMLD6, Artikel 31, NO
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, unabhängig von der Art der Vortaten, die damit in Verbindung stehen könnten, und selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art dieser Vortaten nicht feststeht.
In den Ersuchen sind die relevanten Fakten, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen, Verbindungen zu dem Land der ersuchten zentralen Meldestelle und die beabsichtigte Verwendung der ersuchten Informationen anzugeben.
Erhält eine zentrale Meldestelle eine Meldung nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, so leitet sie die Meldung oder alle daraus hervorgegangenen einschlägigen Informationen unverzüglich an die zentrale Meldestelle dieses anderen Mitgliedstaats weiter.
(2) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format spezifiziert, das für den Informationsaustausch nach Absatz 1 zu verwenden ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.
(3) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Relevanz- und die Auswahlkriterien festgelegt, anhand derer festgestellt wird, ob eine gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgelegte Meldung einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels betrifft.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.
(4) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2028 an die zentralen Meldestellen gerichtete Leitlinien zu den Verfahren heraus, die bei der Übermittlung und Entgegennahme einer Meldung nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, angewendet werden müssen und welche Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Meldung zu ergreifen sind.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte zentrale Meldestelle bei Beantwortung eines Informationsersuchens, das eine andere zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 an sie gerichtet hat, dazu verpflichtet ist, alle ihr normalerweise im Inland zu Gebote stehenden Befugnisse zur Entgegennahme und Auswertung von Informationen zu nutzen.
Wenn eine zentrale Meldestelle zusätzliche Informationen von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verpflichteten einholen möchte, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats tätig ist, so ist das Ersuchen an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist. Diese zentrale Meldestelle holt die Informationen gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 ein und leitet die Antworten umgehend weiter.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle, die gemäß Absatz 1 um die Bereitstellung von Informationen ersucht wird, so rasch wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens, auf das Ersuchen antwortet, sofern die zentrale Meldestelle entweder im Besitz der angeforderten Informationen ist oder die angeforderten Informationen in einer Datenbank oder einem Register gespeichert sind, auf die die ersuchte zentrale Meldestelle unmittelbar zugreifen kann. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf höchstens 10 Arbeitstage verlängert werden. Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, die Informationen einzuholen, um die ersucht wird, so teilt sie dies der ersuchenden zentralen Meldestelle mit.
(7) Wird eine zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 ersucht, Informationen bereitzustellen, die entweder in einer Datenbank oder einem Register gespeichert sind, auf die bzw. das die ersuchte zentrale Meldestelle direkt zugreifen kann, oder die sich bereits in ihrem Besitz befinden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in außergewöhnlichen, begründeten und dringenden Fällen und abweichend von Absatz 8 die ersuchte zentrale Meldestelle diese Informationen einen Arbeitstag nach Eingang des Ersuchens bereitstellt.
Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, innerhalb von einem Arbeitstag Auskunft zu geben, oder kann sie nicht direkt auf die Informationen zugreifen, so legt sie eine Begründung vor. Würde die Bereitstellung der angeforderten Informationen innerhalb von einem Arbeitstag eine unverhältnismäßige Belastung für die ersuchte zentrale Meldestelle darstellen, kann sie die Bereitstellung der Informationen aufschieben. In diesem Fall unterrichtet die ersuchte zentrale Meldestelle die ersuchende zentrale Meldestelle unverzüglich über diesen Aufschub. Die ersuchte zentrale Meldestelle kann die Frist für die Beantwortung eines Informationsersuchens auf höchstens drei Arbeitstage verlängern.
(8) Eine zentrale Meldestelle kann den Informationsaustausch nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn der Austausch im Widerspruch zu den Grundprinzipien ihres nationalen Rechts stehen könnte. Diese Ausnahmefälle müssen so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken kommen kann.
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Source: NovaCopilot