GPSR, Artikel 43, EU

(1) Eine Entscheidung aufgrund dieser Verordnung, mit der Beschränkungen für das Inverkehrbringen eines Produkts oder seine Bereitstellung auf dem Markt auferlegt oder seine Rücknahme vom Markt oder sein Rückruf angeordnet werden, berührt in keiner Weise eine eventuelle Bewertung der Haftung der betreffenden Partei nach Maßgabe des im fraglichen Fall anwendbaren nationalen Rechts.

(2) Diese Verordnung lässt die Richtlinie 85/374/EWG des Rates (34) unberührt.

Offizielle Quelle

Version: d3880633d223d2f4

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Source: NovaCopilot