GPSR, Artikel 41, EU

(1) Die Union finanziert im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten:

a)

Durchführung von Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit;

b)

Entwicklung und Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate, einschließlich der Entwicklung elektronischer Interoperabilitätslösungen für den Austausch von Daten

i)

zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate und den nationalen Marktüberwachungssystemen;

ii)

zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate und Zollsystemen;

iii)

mit anderen einschlägigen eingeschränkt zugänglichen Systemen, die von Marktüberwachungsbehörden zu Durchsetzungszwecken eingesetzt werden;

c)

Entwicklung und Unterhalt des Safety-Gate-Portals und des Safety-Business-Gateways, einschließlich einer beschränkungsfreien öffentlich zugänglichen Software-Schnittstelle für den Datenaustausch mit Plattformen und Dritten.

(2) Die Union kann im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot