GPSR, Artikel 34, EU
(1) Die Kommission unterhält für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 9, der Artikel 20 und 22, des Artikels 31 Absatz 5 und des Artikels 33 Absatz 1 ein Safety-Gate-Portal, das der Öffentlichkeit kostenlosen und freien Zugang zu ausgewählten Informationen bietet, die gemäß Artikel 26 gemeldet werden (im Folgenden „Safety-Gate-Portal“).
(2) Das Safety-Gate-Portal verfügt über eine für die Nutzer intuitive Schnittstelle, und die auf diesem Portal bereitgestellten Informationen müssen für die Öffentlichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen, leicht zugänglich sein.
(3) Verbraucher und andere betroffene Parteien haben die Möglichkeit, über eine gesonderte Rubrik des Safety-Gate-Portals die Kommission über Produkte zu informieren, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen könnten. Die Kommission berücksichtigt die übermittelten Informationen gebührend und leitet diese gegebenenfalls nach Überprüfung ihrer Richtigkeit unverzüglich an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter, um sicherzustellen, dass diese Informationen angemessen weiterverfolgt werden. Die Kommission unterrichtet die Verbraucher und andere betroffene Parteien über ihr Vorgehen.
(4) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Modalitäten für die Übermittlung von Informationen durch Verbraucher gemäß Absatz 3 sowie für die Zuleitung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden zwecks möglicher Folgemaßnahmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Bis zum 13. Dezember 2024 entwickelt die Kommission eine interoperable Schnittstelle, die es den Anbietern von Online-Marktplätzen ermöglicht, ihre Schnittstellen mit dem Safety-Gate-Portal zu verknüpfen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Umsetzung der interoperablen Schnittstelle des Safety-Gate-Portals gemäß Absatz 5 festgelegt wird, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum System und dessen Betrieb. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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Source: NovaCopilot