GPSR, Artikel 40, EU

(1) Um das allgemeine Sicherheitsniveau der auf dem Markt bereitgestellten Produkte zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene sicherzustellen, kann die Kommission mit Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen im Bereich der Anwendung dieser Verordnung zusammenarbeiten, auch durch den Austausch von Informationen. Jegliche derartige Zusammenarbeit beruht auf Gegenseitigkeit, enthält Bestimmungen zur Vertraulichkeit, die den in der Union geltenden Bestimmungen entsprechen, und stellt sicher, dass jeglicher Informationsaustausch im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht erfolgt. Die Zusammenarbeit oder der Austausch von Informationen kann unter anderem Folgendes betreffen:

a)

Durchsetzungstätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit, auch um die Verbreitung gefährlicher Produkte zu verhindern, einschließlich Marktüberwachung,

b)

Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung,

c)

koordinierte Produktrückrufe und andere vergleichbare Maßnahmen,

d)

Wissenschafts-, Technik- und Regelungsfragen zwecks Verbesserung der Produktsicherheit und zwecks Entwicklung gemeinsamer Prioritäten und Konzepte auf internationaler Ebene,

e)

neu auftretende Fragen von wesentlicher Bedeutung für Gesundheit und Sicherheit,

f)

Einsatz neuer Technologien zur Verbesserung der Produktsicherheit und zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette,

g)

Offizielle Quelle

Version: b3cbe6057a86b034

SHA-256: sha256:b3cbe6057a86b034136248bc7d66cd349e7acab84815d0dc7f76c1144bcf7b36

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot