GPSR, Artikel 33, EU
(1) Die den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen über Maßnahmen zu Produkten, die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, werden der Öffentlichkeit gemäß den Anforderungen der Transparenz und unbeschadet der für Überwachungs- und Untersuchungstätigkeiten erforderlichen Einschränkungen grundsätzlich zugänglich gemacht. Insbesondere hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Produktidentifizierung, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen. Diese Informationen müssen auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten bereitgestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass ihre Beamten und Bediensteten die für die Zwecke dieser Verordnung gesammelten Informationen schützen. Diese Informationen werden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht als vertraulich behandelt.
(3) Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses steht der Weitergabe von Informationen, die für die Gewährleistung der Wirksamkeit von Marktbeobachtungs- und Überwachungstätigkeiten relevant sind, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission nicht entgegen. Erhalten die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht.
(4) Die Mitgliedstaaten geben Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden Beschwerden über Produktsicherheit, über Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Produkten sowie über Fälle, in denen Verbrauchern im Falle von Produktrückrufen angebotene Abhilfemaßnahmen nicht zufriedenstellend sind, einzulegen. Sie gehen diesen Beschwerden in angemessener Weise nach. Die zuständigen Behörden stellen dem Beschwerdeführer angemessene Informationen über die Folgemaßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht zur Verfügung.
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Source: NovaCopilot