PLATFORM-WORK, Artikel 9, EU

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten digitale Arbeitsplattformen, Personen, die Plattformarbeit leisten, Vertreter der Plattformbeschäftigen und auf Ersuchen die nationalen zuständigen Behörden über die Nutzung automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme zu informieren.

Diese Informationen betreffen Folgendes:

a)

in Bezug auf automatisierte Beobachtungssysteme:

i)

die Tatsache, dass solche Systeme in Betrieb sind oder gerade eingeführt werden;

ii)

die Kategorien von Daten und Tätigkeiten, die von solchen Systemen kontrolliert, beobachtet oder bewertet werden, einschließlich der Bewertung durch den Dienstleistungsempfänger;

iii)

das Ziel der Beobachtung und die Art und Weise, wie das System diese Beobachtung durchführen soll;

iv)

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der durch solche Systeme verarbeiteten personenbezogenen Daten und jede Übermittlung oder Übertragung solcher personenbezogener Daten, auch innerhalb einer Unternehmensgruppe;

b)

in Bezug auf automatisierte Entscheidungssysteme:

Offizielle Quelle

Version: 7c91d2e02c3bda22

SHA-256: sha256:7c91d2e02c3bda22bd4e3166e25ee9ffaff83214bd91847ebc09e14dbea6d8de

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Source: NovaCopilot