PLATFORM-WORK, Artikel 6, EU

Die Mitgliedstaaten legen einen Rahmen für die unterstützenden Maßnahmen fest, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der gesetzlichen Vermutung zu gewährleisten. Sie müssen insbesondere

a)

geeignete Leitlinien für digitale Arbeitsplattformen, Personen, die Plattformarbeit leisten, und die Sozialpartner entwickeln, einschließlich in Form von konkreten und praktischen Empfehlungen, damit diese die gesetzliche Vermutung verstehen und umsetzen können, auch in Bezug auf die Verfahren zur Widerlegung dieser Vermutung;

b)

im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für die zuständigen nationalen Behörden Leitlinien aufstellen und geeignete Verfahren festlegen, einschließlich zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden, damit diese digitale Arbeitsplattformen, die die Vorschriften zur korrekten Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus der Personen, die Plattformarbeit leisten, nicht einhalten, proaktiv ermitteln, erfassen und verfolgen können;

c)

wirksame Kontrollen und Überprüfungen, die von den zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten durchgeführt werden, vorsehen und insbesondere gegebenenfalls Kontrollen und Überprüfungen auf bestimmten digitalen Arbeitsplattformen vorsehen, bei denen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Plattform und einer Person, die Plattformarbeit leistet, von einer nationalen zuständigen Behörde festgestellt wurde, wobei sicherzustellen ist, dass diese Kontrollen und Überprüfungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind;

d)

geeignete Schulungen für die nationalen zuständigen Behörden bereitstellen und sicherstellen, dass Fachkenntnisse im Bereich des algorithmischen Managements vorhanden sind, um diese Behörden in die Lage zu versetzen, die in Buchstabe b aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen.

Offizielle Quelle

Version: 582163575810421c

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Source: NovaCopilot