PLATFORM-WORK, Artikel 7, EU

(1) Digitale Arbeitsplattformen dürfen mittels automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme nicht

a)

personenbezogene Daten über den emotionalen oder psychischen Zustand einer Person, die Plattformarbeit leistet, verarbeiten;

b)

personenbezogene Daten über private Gespräche verarbeiten, einschließlich des Austauschs mit anderen Personen, die Plattformarbeit leisten, und den Vertretern der Personen, die Plattformarbeit leisten;

c)

personenbezogene Daten einer Person erheben, die Plattformarbeit leistet, während diese Person die Plattformarbeit nicht ausführt oder anbietet;

d)

personenbezogene Daten verarbeiten, um die Ausübung von Grundrechten gemäß der Charta, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, dem Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen oder dem Recht auf Unterrichtung und Anhörung, vorherzusagen;

e)

personenbezogene Daten verarbeiten, um Schlüsse zu ziehen in Bezug auf Rasse oder ethnische Herkunft, Migrationsstatus, politische Ansichten, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, eine Behinderung, den Gesundheitszustand, einschließlich chronischer Krankheiten oder einer Infektion mit HIV, den emotionalen oder psychischen Zustand, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung;

f)

biometrische Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/679 einer Person, die Plattformarbeit leistet, verarbeiten, um die Identität dieser Person festzustellen, indem diese Daten mit den in einer Datenbank gespeicherten biometrischen Daten von natürlichen Personen abgeglichen werden.

(2) Dieser Artikel gilt für alle Personen, die Plattformarbeit leisten, ab Beginn des Einstellungs- oder Auswahlverfahrens.

Offizielle Quelle

Version: 9bf12eb7741168a8

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Source: NovaCopilot