PLATFORM-WORK, Artikel 8, EU

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine digitale Arbeitsplattform mittels automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme ist ein Verarbeitungsverfahren, das voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge hat. Digitale Arbeitsplattformen, die als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 agieren, holen den Standpunkt der Personen, die Plattformarbeit leisten, und ihrer Vertreter ein, wenn sie gemäß der genannten Bestimmung eine Abschätzung der Folgen der Verarbeitung personenbezogener Daten mittels automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme auf den Schutz personenbezogener Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich auf die in Artikel 7 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Einschränkungen bei der Verarbeitung, durchführen.

(2) Digitale Arbeitsplattformen stellen den Arbeitnehmervertretern die in Absatz 1 genannte Abschätzung zur Verfügung.

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Source: NovaCopilot