MiCA, Artikel 86, NO

(1) Dieser Titel gilt für von jedweden Personen vorgenommene Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde.

(2) Dieser Titel gilt auch für alle Geschäfte, Aufträge und Handlungen, die in Absatz 1 genannte Kryptowerte betreffen, unabhängig davon, ob ein solches Geschäft, ein solcher Auftrag oder eine solche Handlung auf einer Handelsplattform getätigt wurde.

(3) Dieser Titel gilt für Handlungen und Unterlassungen in der Union und in Drittländern im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Kryptowerten.

Offizielle Quelle

Version: 045bdb029dd89a84

SHA-256: sha256:045bdb029dd89a84b33f237f8419664a2a6e96dda4553cad20eac69de80ffe9c

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot