MiCA, Artikel 112, NO

(1) Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 111 zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, gegebenenfalls einschließlich

a)

der Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)

ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

c)

des Grads an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

d)

der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

e)

der Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

f)

der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

g)

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot